Für alle mit uns (nachfolgend „Verkäufer“) abgeschlossenen Lieferungs-, Montage- und Kaufverträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGBs“). Die Kundin oder der Kunde (nachfolgend „Käufer“) erkennt unsere ABGs nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für alle künftigen Geschäfte an und verzichtet auf eigene Bedingungen. Somit wird die Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Verbrauchers, oder Unternehmers, widersprochen. Es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Vereinbarungen und Abschlüsse, die zwischen Käufer und Verkäufer getroffen wurden, sind nur schriftlich verbindlich. Ergeben sich bei der Maßkontrolle Veränderungen gegenüber dem Werkvertrag, so verringert oder erhöht sich der Preis gemäß der Höhe der Veränderung. Ein Werkvertrag kommt zu Stande, wenn der Käufer ein Angebot des Verkäufers schriftlich bestätigt. Bestätigt der Käufer das Angebot mündlich und erhält eine folgerichtige Auftragsbestätigung des Verkäufers, so muss dieser Auftragsbestätigung innerhalb von 10-Kalendertagen schriftlich widersprochen werden. Ansonsten ist der Werkvertrag rechtskräftig.
Der Verkäufer präsentiert seine Preise zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe. Sie gelten ab Lager. Versand, Montagedienstleistungen, Lieferung und Verpackung werden gesondert berechnet. Optionen für Zahlungsmodalitäten werden dem Käufer bei Erstellung des Angebots mitgeteilt und werden auf der Auftragsbestätigung dargelegt. So erhält der Käufer eine Anzahlungsrechnung, sowie Schlussrechnung nach Abnahme des Werkvertrages. Optional kann eine Vorkasse Rechnung gegen eine Skontozahlung geleistet werden.
a. Bestellte Ware wird vom Verkäufer oder von einer von ihm beauftragten Spedition ausgeliefert. Eine Selbstabholung der Ware ist auf Anfrage möglich.
b. Die Lieferung erfolgt auf dem Versandweg an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift und kann von der Rechnungsanschrift abweichen.
c. Der Käufer muss sicherstellen, dass der LKW (40 Tonner) sicher das Gelände erreichen kann und die Straße für ein solches Fahrzeug ausgelegt ist, sollte durch die baulichen Gegebenheiten eine Lieferung unmöglich sein hat der Käufer die Mehrkosten zu tragen.
d. Die Anlieferung und fachgerechte Entladung der gekauften Ware erfolgt für den Verkäufer durch die beauftragte Spedition bis an die Grundstücksgrenze, darüber hinaus auch auf das Grundstück des Käufers.
e. Die Auslieferung an Baustellen gilt als vollzogen, wenn der Lkw die befestigte Fahrbahn verlässt. Der Fahrzeugführer entscheidet, wo er aus Gründen der Sicherheit für Lieferung und Fahrzeug eine Weiterfahrt ablehnen muss. Der Käufer hat eine geeignete Abladefläche bereitzustellen. Nach Anlieferung der Ware geht dann das Risiko für Verlust und Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps des Unternehmers durch Umstände, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die Kosten der vergeblichen Anfahrt dem Unternehmer zu erstatten.
f. Der Käufer hat die gelieferte Ware bzw. die Gewerke unverzüglich nach Lieferung oder Montage zu überprüfen. Reklamationen eines Käufers werden nur dann berücksichtigt, wenn sie dem Verkäufer bei Empfang der Ware angezeigt werden, § 377 HGB. Mängel sind dem Verkäufer in einem solchen Fall spätestens innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige innerhalb dieser Frist beim Verkäufer eingegangen sein muss. Kann die Anlage durch einen nicht vom Verkäufer zu vertretenden Umstand nicht oder nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für die Anlage und die Montage zu leisten.
g. Sendet die beauftragte Spedition die versandte Ware an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Käufer nicht möglich war, trägt der Käufer die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
h. Der vom Verkäufer angegebene Liefertermin ab Auftragsbestätigung wird bestmöglich eingehalten. Lieferfristen und Termine gelten gegenüber Kaufleuten nur annähernd. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert und geraten wir mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so muss dem Verkäufer der Käufer schriftlich eine Nachfrist von einer Woche setzen. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel sowie Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere nach ungünstigen Witterungsverhältnissen wie z. B. Bodenfrost) berechtigen den Verkäufer zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Liefer-/Leistungsverpflichtungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht unserem Vertragspartner nicht zu (im Rahmen nicht kaufmännischen Rechtsverkehrs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).
Beinhaltet der Werksvertrag neben der Warenlieferung auch die Montage bzw. den Einbau der Ware beim Käufer sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:
a. Der Verkäufer erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Verkäufer auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, hat der Käufer keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
b. Die Baustelle muss vor Beginn der Arbeiten vom Käufer entsprechend hergerichtet sein. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle in der Gesamtlänge neben der zu montierenden Zaunanlage in einer Breite von 250 cm frei zugänglich und befahrbar ist. Für die Montage der Ware wird ein normal grabbarer Boden der Bodenklasse 3 oder 4 vorausgesetzt, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern ermöglicht. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer notwendige Informationen zum Montageort und zu Besonderheiten des Montageortes und des vor Ort befindlichen Bodens vorab, insbesondere auch mittels erforderlicher Lichtbilder, Videoanrufe, hinreichender textlicher Beschreibung, digital zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer schuldet die Montage und den Einbau der Ware lediglich auf der Grundlage dieser Voraussetzungen, Informationen, Angaben und Unterlagen. Treten im Verhältnis zu den Informationen, Angaben und Unterlagen des Käufers tatsächliche Abweichungen auf, welche zu einem zeitlichen oder materiellen Mehraufwand des Verkäufers im Rahmen der Montage oder des Einbaus der Ware führen, so ist der entstehende Mehraufwand, wird mit ortsüblichen und angemessenen Preisen dem Verkäufer gesondert vergüten.
c. Dies gilt auch für Abweichungen der Bodenbeschaffenheit von den o. g. Voraussetzungen, insbesondere auch für im Boden befindliche Felsen, Steine, Beton, Wurzeln, etc.). Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterialen, gleich welcher Art, sind nicht Bestandteil der Montage.
d. Der Käufer hat dem Verkäufer die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers fällt.
e. Der Verkäufer wird sich nach Vertragsschluss mit dem Käufer in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Der Käufer trägt dafür Sorge, dass der Verkäufer bzw. das von diesem beauftragten Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Käufers hat. Eine Abweichung des Termins aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, wie Unfällen, Transportausfällen, Krankheit der Monteure führt zu keinen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verkäufer.
f. Der Käufer trägt das Baugrundrisiko. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und die ggf. benötigten Genehmigungen vorliegen. Die Kennzeichnung der Grenzpunkte obliegt dem Käufer. Angaben zum Geländeverlauf (wesentliche Steigungen, Berghang, hügeliger Untergrund) und zur LKW – Zufahrt sind dem Verkäufer vor Auftragsvergabe zu machen. Falsche Angaben berechtigen den Verkäufer entsprechende Mehraufwandzuschläge zu verlangen. Auf der Baustelle sind vom Käufer zu stellen: Strom 220V, Wasser und je nach Bestellung Fertigbeton.
g. Öffentliche und private Medien- und Telefonleitungen müssen dem Verkäufer vor Montagebeginn vom Käufer angezeigt und markiert werden. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer die Haftung und stellt den Verkäufer von einer Haftungsinanspruchnahme frei.
h. Kann die Anlage durch einen nicht vom Verkäufer zu vertretenden Umstand nicht oder nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für die Anlage und die Montage zu leisten.
i. Mit Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll bestätigt der Käufer die Fertigstellung und Abnahme der Werksleistung. Ab diesem Zeitpunkt erlischt der Gewerbsleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer, und der Käufer verpflichtet sich zur vollständigen Zahlung des noch offenen Betrages. Nicht wesentliche Baumängel sind auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken und werden vom Verkäufer behoben.
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
b. Wird die gelieferte Ware in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so gehen die anstelle dieser Ware tretenden Forderungen des Käufer gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
c. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht als Pfand geben, oder zur Sicherheit übereignen, solange sie nicht vollständig bezahlt ist. Bei Pfändung durch dritte Personen ist dem Käufersofort Mitteilung zu machen. Wird noch nicht bezahlte Ware im regulären Geschäftsverkehr veräußert, so gilt auch im Konkursfall die dafür erworbene Forderung uns übereignet.
a. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist für Mängel, die aufgrund eines Montagefehlers des durch den Auftragnehmer montierten Betonzauns auftreten können, beträgt zehn Jahre ab Unterschrift der Bauabnahme. Erst später erkennbare Montagemängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für entsprechende Materialmängel. Die Gewährleistung greift insbesondere für die mechanische Standhaftigkeit des Betonzauns gemäß DIN EN 12839:2012, sowie der einzelnen Betonelemente. Einzelheiten und Besonderheiten zum Baumaterial Beton sind in 6d. dargelegt. Die Gewährleistungsfrist für einen Farbanstrich des Betonzauns beträgt zwei Jahre. Der Anstrich erfolgt ausschließlich mit Qualitätsfarben der Firmen Brillux und Keim.
b. Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen, sofern ein Mangel infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Nutzung, Missachtung von unseren Gebrauchsanweisungen und/oder des Herstellers, nicht ordnungsgemäße Wartung oder Fremdeinwirkungen oder sonstige ungewöhnliche Einwirkungen verursacht wird. Soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte für Mängel entsprechend.
c. Dritte können Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, sofern sie entsprechend glaubhaft darlegen können, dass Ihnen die Rechte auch tatsächlich übertragen wurden.
d. Beton ist ein naturnahes Produkt, welches aus Sand und Zusatzstoffen hergestellt wird. Haarrisse, Poren, Abplatzungen und derart Gleichen sind unvermeidlich und daher von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für unsere durchgefärbten Produkte hinsichtlich der Farbgebung; hier kann es zu leichten Farbunterschieden/Farbabweichungen kommen. Daher kann die Farbbezeichnung „Naturgrau“ unterschiedliche Grautöne bedeuten. Verbindliche „RAL-Farben“ dürfen aus dem Begriff „Naturgrau“ nicht abgeleitet werden. Farbabweichungen bei durchgefärbten Zäunen sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Ebenfalls kann es zu Ausblühungen in verschiedenen Formen kommen, welche jedoch im Laufe der Zeit verschwinden. Deshalb sind auch Ausblühungen von der Gewährleistung ausgeschlossen. Verfugungsarbeiten sind von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Der Verkäufer weist darauf hin, dass der Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung via E-Mail oder Post hat. Die Ware wird unmittelbar nach Ablauf der Widerrufsfrist produziert und auftragsbezogen kommissioniert, sowie Montagetermine und Routen eingeplant. Falls der Käufer nach Ablauf der Widerrufsfrist und vor der Leistung/Lieferung der bestellten Ware vom Auftrag zurücktritt, hat er 15% der Auftragssumme als Entschädigung für den entgangenen Gewinn und für die entstandenen Kosten zu zahlen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger einzusetzen, wenn der Käufer einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweist. Durch die Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll entfällt auch die Möglichkeit des Widerrufs wegen Nichterbringung der Leistung, da damit die Fertigstellung der Werksleistung bestätigt wird.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kleve. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. In allen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, nach unserer Wahl zu entscheiden und auch gerichtlich am Sitz des Kunden gegen diesen vorzugehen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bestimmungen berührt die Rechtsgültigkeit der Vereinbarungen im Übrigen nicht. Für diesen Fall gilt die nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzt, deren Inhalt, dem zwischen den Parteien beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.